Beitragsordnung
des Angelvereins Weiß-Grün 49 Dresden-Neustadt e.V. (AVWG)
ab dem Beitragsjahr 2027

Die Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden ist beitragspflichtig.

1. Definition

1.1. Einnahmen sind:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahmegebühren
  • Spenden
  • Fördermittel
  • Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden
  • Aufwandsentschädigung inkl. Auslagenersatz für Patenschaftsvertrag Fischtreppe

1.2. Beitragsgruppen sind:

  • Vollzahler:
    • Vollzahler sind Mitglieder ab dem Folgejahr ihres 18. Geburtstags
  • Kinder/Jugend:
    • Kinder und Jugendliche sind Mitglieder bis einschließlich des Jahres ihres 18. Geburtstags

2. Mitgliedsbeitrag

2.1. Mitgliedsbeiträge werden erhoben für:

  • den Anteil, der im Verein verbleibt
  • den abzuführenden Anteil an den Anglerverband "Elbflorenz" Dresden e.V. (AVE)
  Vollzahler Kinder/Jugend
Erlaubnis für Allgemeine Gewässer
Vereinsanteil 24,00 € 12,00 €
Anteil AVE 135,00 € 60,00 €
Gesamtbeitrag 159,00 € 72,00 €
Erlaubnis für Allgemeine Gewässer und
zusätzlich für Salmonidengewässer
Vereinsanteil 24,00 € 12,00 €
Anteil AVE 240,00 € 165,00 €
Gesamtbeitrag 264,00 € 177,00 €
Förderbeitrag (passiver Angler)
Vereinsanteil 24,00 € 12,00 €
Anteil AVE 35,00 € 35,00 €
Gesamtbeitrag 59,00 € 47,00 €

 

2.2. Kassierung

Die Kassierung der festgelegten Mitgliedsbeiträge und Gebühren erfolgt im Voraus und ausschließlich bargeldlos per Überweisung auf das Vereinskonto

Zahlungsempfänger: Angelverein Weiß/Grün 49 Dresden-Neustadt e.V.
IBAN: DE07 8505 0300 3120 0936 36
BIC: OSDDDE81XXX (Ostsächsische Sparkasse Dresden)

 

Stichtag ist das Datum der im Frühjahr eines jeden Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung. Sollte diese einmal nicht stattfinden können, ist der Stichtag der 15.03..

Wird der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Stichtag nicht nachgekommen, ist das Mitglied ohne schriftliche Mahnung in Verzug und kann satzungsgemäß aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die Ausgabe der Erlaubnisscheine und Beitragsmarken erfolgt entweder auf dem Postweg (Standardversand, kein Einschreiben) oder zur Mitgliederversammlung im Frühjahr.

Zusätzlich kann der Verein weitere zentrale Termine zur persönlichen Übergabe anbieten.

Die in den Mitgliederinformationen enthaltenen Hinweise sind unbedingt zu beachten.

3. Rechte

Aus den Beiträgen ergeben sich folgende Rechte:

3.1. Erlaubnis für Allgemeine Gewässer:

Erlaubnis zum Angeln in allen Allgemeinen Gewässern lt. Gewässerverzeichnis des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. (LVSA).

3.2. Erlaubnis für Allgemeine Gewässer und zusätzlich für Salmonidengewässer:

Erlaubnis zum Angeln in allen Allgemeinen Gewässern und zusätzlich die Erlaubnis für Salmonidengewässer lt. Gewässerverzeichnis des LVSA.

3.3. Förderbeitrag:

Erhalt der Mitgliedschaft

4. Hauptverwendungszweck der Beiträge

Die im Verein verbleibenden Beiträge werden vor allem für folgende Finanzierungen eingesetzt:

  • Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Hege- und Pflegemaßnahmen an Gewässern des Gewässerfonds des AVE
  • Jugendarbeit
  • Aufwandsentschädigungen
  • administrative Tätigkeiten

5. Aufnahmegebühren

Die Höhe der Aufnahmegebühren beträgt für Erwachsene 40,00 € und für Kinder und Jugendliche 0,00 €.

6. Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden

Die Höhe des Entgeltes für in einem Jahr nicht geleistete Arbeitsstunden beträgt 30,00 €.

Pro Jahr hat jedes Mitglied an einem Arbeitseinsatz von mind. 4 Stunden teilzunehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für Kinder/Jugendliche und Fördermitglieder (passive Angler).

Die Dokumentation erfolgt entweder über die geführten Teilnehmerlisten oder als schriftliche Bestätigung eines anderen Angelvereins oder einer öffentlichen Institution.

Ausgenommen sind alle Mitglieder, die im Vorjahr des jeweiligen Beitragsjahres 65 Jahre oder älter geworden sind, sowie Schwerbeschädigte mit entsprechendem Nachweis.

Etwaige Sonderfälle müssen persönlich mit dem Vorstand abgesprochen werden.

7. Verlust der Mitgliedskarte

Bei Verlust der Mitgliedskarte ist der Vorsitzende bzw. Schatzmeister berechtigt, ein Duplikat auszustellen. Es ist ein Revisionsbeleg anzufertigen, der den Hergang des Verlustes eindeutig beschreibt und vom Vorsitzenden und Schatzmeister unterschrieben ist.



Diese Beitragsordnung wurde am 14.03.2026 durch die Mitgliederversammlung des AVWG beschlossen. Sie tritt mit Beginn der Beitragskassierung für das Jahr 2027 in Kraft und hebt ab dann alle vorherigen Fassungen auf.

 

Download-Link: Beitragsordnung 2027